Satzung Gospeople e.V.


§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen GosPeople  e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges der Kath. Pfarrei  Sankt Martin Saarbrücken. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist  Mitglied des Saarländischen Chorverbandes.

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus natürlichen, juristischen Personen, sowie aus fördernden Mitgliedern.

 

(2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

(3) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.

 

(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet. Die singenden Mitglieder sind zu regelmäßiger Teilnahme an den Chorproben verpflichtet.

 

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

 

Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

D e r V e r e i n s h e l f e r

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

 

(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende eines Quartales erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen. Bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

 

 

(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor

 

• bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;

 

• bei grobem unehrenhaftem Verhalten;

 

• bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.

 

(4) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

 

(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/ dem Schriftführer.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/ die stellv. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

  (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

 

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

 

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

 

• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;

 

• Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3;

 

• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;

 

• Vertretung des Vereins im Verband nach § 3.

 

(6) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich und /oder per E-mail mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.

 

(7) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

 

• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

 

• die Entlastung des Vorstandes;

 

• die Genehmigung des Haushaltes;

 

• die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer

 

• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

• die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

 

• die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr

 

• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

 

• Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

• Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters;

 

• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-mail an alle Mitglieder einberufen. In der Einladung sind Tagungsort,  Tagungszeitpunkt und  Tagungsordnung anzugeben.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.

 

(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(6) Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

 

(7) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.

 

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen

 

Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(9) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden / oder stellv. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

 

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

 

(3) Die Kassenprüfer/-innen prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Pfarrei  Sankt Martin Saarbrücken, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

 

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10.11.2021  beschlossen worden und wird wirksam mit der Eintragung ins Vereinsregister.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saarbrücken,  den 15.11.2021

 

 



Beitragssatzung
§1 Staffelung der Beiträge
1. Regulärer Mitgliedsbeitrag 10,-€ pro Monat und Person (120,-€ pro Jahr)
2. Verminderter Mitgliedsbeitrag 5,-€ pro Monat und Person (60,-€ pro Jahr)
3. Mitgliedsbeitrag für Paare 15,-€ pro Monat und Paar (180,-€ pro Jahr)
4. Fördermitglied mindestens Regulärer Beitrag
§2 Zahlungsart und Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug vom Konto des Mitgliedes/ Förderers eingezogen. Hier ist Wahlweise der monatliche, quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Einzug möglich. Es wird jeweils zu Beginn des Monates abgebucht.
§4 Änderung des Mitgliedstatus
Ändert sich der Mitgliedstatus ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Abbuchung wird dann automatisch angepasst. Die Höhe und der Tag der ersten Fälligkeit des neuen Mitgliedsbeitrages wird schriftlich mitgeteilt.
§5 Inkrafttreten
Diese Beitragssatzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.06.2011 in Kraft.
Saarbrücken, 28.06.2011